Seit Jahren gehört Transparenz für uns zu den wichtigsten und nachhaltigen Pfeilern einer fairen Partnerschaft. Mit der Einführung des Fidleg / Finig haben wir eine konkrete Informationspflicht gegenüber unseren Kunden und Kundinnen. Die wichtigsten Informationen erhalten Sie nachfolgend in Ergänzung zu unserer Homepage www.investment-partners.ch. Alle Informationen können Sie aber auch gerne (rechts) als Broschüre herunterladen.
1. Informationen über den Vermögensverwalter
1.1 Name und Adressen
Name | NOVA INVESTMENT PARTNERS AG | |
Adresse | Bruggerstrasse 57, Postfach 241 | Obere Bahnhofstrasse 28, Postfach 350 |
PLZ / Ort | 5401 Baden | 9501 Wil / SG |
Telefon | +41 56 203 05 55 | +41 71 913 60 00 |
info@investment-partners.ch | ||
Internetseite | www.investment-patners.ch | |
UID | CHE-108.602.893 | |
MwSt.-Nr. | CHE-108.602.893 MWST |
1.2 Tätigkeitsfeld
Der Vermögensverwalter hat Sitz in Baden und eine Filiale in Wil. Er bietet Vermögensverwaltung und Anlageberatung an.
1.3 Aufsichtsstatus und zuständige Behörde sowie Aufsichtsorganisation
Der Vermögensverwalter hat eine Bewilligung gemäss Artikel 2 Absatz 1 lit. a des Finanzinstitutsgesetzes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern. Ferner wird der Vermögensverwalter von der Aufsichtsorganisation AOOS – Schweizerische Aktiengesellschaft für Aufsicht, Clausiusstrasse 50, 8006 Zürich beaufsichtigt.
1.4 Berufsgeheimnis
Der Vermögensverwalter untersteht dem Berufsgeheimnis gemäss dem Finanzinstitutsgesetz.
1.5 Wirtschaftliche Bindungen an Dritte
Der Vermögensverwalter hat keine wirtschaftlichen Bindungen an Dritte, welche zu einem Interessenkonflikt führen können und ist unabhängig.
2. Nachrichtenlose Vermögen
Es kommt vor, dass Kontakte zu Kunden abbrechen und die Vermögenswerte in der Folge nachrichtenlos werden. Solche Vermögenswerte können bei den Kunden und ihren Erben endgültig in Vergessenheit geraten. Zur Vermeidung von Kontaktabbruch beziehungsweise Nachrichtenlosigkeit wird Folgendes empfohlen:
- Adress- und Namensänderungen: Bitte um umgehende Mitteilung bei Wohnsitz-, Anschrift- oder Namenswechsel.
- Spezielle Weisungen: Bitte um Orientierung über längere Abwesenheiten und über eine allfällige Umleitung der Korrespondenz an eine Drittadresse sowie über die Erreichbarkeit in dringenden Fällen während dieser Zeit.
- Erteilung von Vollmachten: Es kann sich empfehlen, eine bevollmächtigte Person zu bezeichnen, an die der Vermögensverwalter im Falle eines Kontaktabbruchs herantreten kann.
- Orientierung von Vertrauenspersonen und letztwillige Verfügung: Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung von Kontakt- und Nachrichtenlosigkeit besteht darin, dass eine Vertrauensperson über die Beziehung mit dem Vermögensverwalter orientiert wird. Allerdings darf der Vermögensverwalter einer solchen Vertrauensperson nur Auskunft erteilen, wenn sie hierzu schriftlich bevollmächtigt worden ist. Ferner können die betroffenen Vermögenswerte zum Beispiel in einer letztwilligen Verfügung erwähnt werden.
Der Vermögensverwalter steht für Fragen gerne zur Verfügung. Weitere Informationen können auch der Broschüre «Nachrichtenlose Vermögen» der Schweizerischen Bankiervereinigung entnommen werden. Die Broschüre ist im Internet abrufbar als Download unter www.swissbanking.ch.
3. Informationen über die vom Vermögensverwalter angebotenen Finanzdienstleistungen
3.1.1 Art, Wesensmerkmale und Funktionsweise der Finanzdienstleistung
Bei der Vermögensverwaltung verwaltet der Vermögensverwalter im Namen, auf Rechnung und Gefahr des Kunden Vermögen, welches der Kunde bei einer Depotbank hinterlegt hat. Der Vermögensverwalter führt Transaktionen nach eigenem, freiem Ermessen und ohne Rücksprache mit dem Kunden durch. Hierbei stellt der Vermögensverwalter sicher, dass die durch ihn ausgeführte Transaktion den finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen des Kunden sowie der mit dem Kunden vereinbarten Anlagestrategie entsprechen und sorgt dafür, dass die Portfoliostrukturierung für den Kunden geeignet ist.
3.1.2 Rechte und Pflichten
Bei der Vermögensverwaltung hat der Kunde das Recht auf Verwaltung der Vermögenswerte in seinem Portfolio. Dabei wählt der Vermögensverwalter die in das Portfolio aufzunehmenden Anlagen im Rahmen des berücksichtigten Marktangebots mit gehöriger Sorgfalt aus. Der Vermögensverwalter gewährleistet eine angemessene Risikoverteilung, soweit es die Anlagestrategie erlaubt. Er überwacht das von ihm verwaltete Vermögen regelmässig und stellt sicher, dass die Anlagen mit der vereinbarten Anlagestrategie übereinstimmen und für den Kunden geeignet sind.
Der Vermögensverwalter informiert den Kunden regelmässig über die vereinbarte und erbrachte Vermögensverwaltung.
3.1.3 Risiken
Bei der Vermögensverwaltung entstehen grundsätzlich folgende Risiken, welche in der Risikosphäre des Kunden liegen und somit der Kunde trägt:
- Risiko der gewählten Anlagestrategie: Aus der vom Kunden gewählten und vereinbarten Anlagestrategie können sich unterschiedliche Risiken ergeben (vgl. nachfolgend). Der Kunde trägt diese Risiken vollumfänglich. Eine Darstellung der Risiken und eine entsprechende Risikoaufklärung erfolgen vor der Vereinbarung der Anlagestrategie.
- Substanzerhaltungsrisiko das Risiko, dass die Finanzinstrumente im Portfolio an Wert verlieren: Dieses Risiko, welches je nach Finanzinstrument unterschiedlich sein kann, trägt der Kunde vollumfänglich. Für die Risiken der einzelnen Finanzinstrumente wird auf die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung verwiesen.
- Informationsrisiko seitens des Vermögensverwalters das Risiko, dass der Vermögensverwalter über zu wenig Informationen verfügt, um einen fundierten Anlageentscheid treffen zu können: Bei der Vermögensverwaltung berücksichtigt der Vermögensverwalter die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele des Kunden (Eignungsprüfung). Sollte der Kunde dem Vermögensverwalter unzureichende oder unzutreffende Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen und/oder Anlagezielen machen, besteht das Risiko, dass der Vermögensverwalter keine für den Kunden geeigneten Anlageentscheide treffen kann.
- Risiko als qualifizierter Anleger bei kollektiven Kapitalanlagen: Kunden, welche Vermögensverwaltung in Anspruch nehmen, gelten als qualifizierte Anleger im Sinne des Kollektivanlagengesetzes. Qualifizierte Anleger haben Zugang zu Formen von kollektiven Kapitalanlagen, welche ausschliesslich ihnen offenstehen. Dieser Status ermöglicht die Berücksichtigung einer breiteren Palette von Finanzinstrumenten in der Gestaltung des Portfolios. Kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anleger können von regulatorischen Anforderungen befreit sein. Solche Finanzinstrumente unterliegen somit nicht oder nur teilweise den schweizerischen Vorschriften. Daraus können Risiken insbesondere aufgrund der Liquidität, der Anlagestrategie oder der Transparenz entstehen. Detaillierte Informationen zum Risikoprofil einer bestimmten kollektiven Kapitalanlage können den konstituierenden Dokumenten des Finanzinstruments sowie gegebenenfalls dem Basisinformationsblatt und dem Prospekt entnommen werden.
Ferner entstehen bei der Vermögensverwaltung Risiken, welche in der Risikosphäre des Vermögensverwalters liegen und für welche der Vermögensverwalter gegenüber dem Kunden haftet. Der Vermögensverwalter hat geeignete Massnahmen getroffen, um diesen Risiken zu begegnen, insbesondere indem er bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung beachtet. Ferner stellt der Vermögensverwalter die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen sicher.
3.1.4 Berücksichtigtes Marktangebot
Das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot erfasst nur fremde Finanzinstrumente. Im Rahmen der Vermögensverwaltung stehen dem Kunden folgende Finanzinstrumente zur Verfügung:
- Aktien weltweit (u.a. CH, Europa, USA, Asien, Schwellenländer)
- Anleihen / Geldmarktanlagen (von Schuldnern mit guter Bonität / Investment Grade)
- Anlagefonds / Kollektive Kapitalanlagen (inkl. Dachfonds, Immobilienfonds, ETF’s)
- Strukturierte Produkte (mit Kapitalschutz, mit Partizipation, mit Hebelwirkung, zur Absicherung) von Emittenten mit guter Bonität / Investment Grade
- Derivate (Traded Options and Financial Futures)
- Alternative Anlagen (u.a. Devisengeschäfte, OTC-Geschäfte, Rohstoffe / Edelmetalle)
3.2 Umfassende Anlageberatung
3.2.1 Art, Wesensmerkmale und Funktionsweise der Finanzdienstleistung
Im Rahmen der umfassenden Anlageberatung berät der Vermögensverwalter den Kunden hinsichtlich Transaktionen mit Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung des Portfolios. Zu diesem Zweck stellt der Vermögensverwalter sicher, dass die empfohlene Transaktion den finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen (Eignungsprüfung) sowie Bedürfnissen des Kunden bzw. der mit dem Kunden vereinbarten Anlagestrategie entspricht. Der Kunde entscheidet daraufhin selber, inwiefern er der Empfehlung des Vermögensverwalters Folge leisten möchte.
3.2.2 Rechte und Pflichten
Bei der umfassenden Beratung hat der Kunde das Recht auf für ihn geeignete persönliche Anlageempfehlungen. Die umfassende Anlageberatung erfolgt regelmässig auf Initiative des Kunden oder des Vermögensverwalters in Bezug auf Finanzinstrumente im Rahmen des berücksichtigten Marktangebots. Dabei berät der Vermögensverwalter den Kunden nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gleichen Sorgfalt, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Der Vermögensverwalter informiert ferner den Kunden regelmässig über die vereinbarte und erbrachte Anlageberatung.
3.2.3 Risiken
Bei der umfassenden Anlageberatung entstehen grundsätzlich folgende Risiken, welche in der Risikosphäre des Kunden liegen und somit der Kunde trägt:
- Risiko der gewählten Anlagestrategie: Aus der vom Kunden gewählten und vereinbarten Anlagestrategie können sich unterschiedliche Risiken ergeben (vgl. nachfolgend). Der Kunde trägt diese Risiken vollumfänglich. Eine Darstellung der Risiken und eine entsprechende Risikoaufklärung erfolgen vor der Vereinbarung der Anlagestrategie.
- Substanzerhaltungsrisiko das Risiko, dass die Finanzinstrumente im Portfolio an Wert verlieren: Dieses Risiko, welches je nach Finanzinstrument unterschiedlich sein kann, trägt der Kunde vollumfänglich. Für die Risiken der einzelnen Finanzinstrumente wird auf die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung verwiesen.
- Informationsrisiko seitens des Vermögensverwalters das Risiko, dass der Vermögensverwalter über zu wenig Informationen verfügt, um eine geeignete Empfehlung aussprechen zu können: Bei der umfassenden Anlageberatung berücksichtigt der Vermögensverwalter die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele (Eignungsprüfung) sowie die Bedürfnisse des Kunden. Sollte der Kunde dem Vermögensverwalter unzureichende oder unzutreffende Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, Anlagezielen oder Bedürfnissen machen, besteht das Risiko, dass ihn der Vermögensverwalter nicht geeignet beraten kann.
- Informationsrisiko seitens des Kunden das Risiko, dass der Kunde über zu wenig Informationen verfügt, um einen fundierten Anlageentscheid treffen zu können: Auch wenn der Vermögensverwalter das Portfolio bei der umfassenden Anlageberatung berücksichtigt, trifft der Kunde die Anlageentscheide. Der Kunde benötigt dementsprechend Fachwissen, um die Finanzinstrumente zu verstehen. Somit entsteht das Risiko für den Kunden, dass er aufgrund fehlendem oder mangelhaftem Finanzwissen für ihn geeignete Anlageempfehlungen nicht Folge leistet.
- Risiko hinsichtlich der Zeitabstimmung bei der Auftragserteilung das Risiko, dass der Kunde im Nachgang einer Beratung einen Kauf- oder Verkaufsauftrag zu spät erteilt, was zu Kursverlusten führen kann: Die vom Vermögensverwalter abgegebenen Empfehlungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Beratung zur Verfügung stehenden Marktdaten und sind aufgrund der Marktabhängigkeit nur für einen kurzen Zeitraum gültig.
- Risiko einer mangelnden Überwachung das Risiko, dass der Kunde sein Portfolio nicht oder unzureichend überwacht: Vor der Aussprache einer Anlageempfehlung überprüft der Vermögensverwalter die Zusammensetzung des Portfolios. Ausserhalb der Beratung trifft der Vermögensverwalter zu keiner Zeit eine Überwachungspflicht hinsichtlich der Strukturierung des Portfolios. Mit einer unzureichenden Überwachung durch den Kunden können verschiedene Risiken, wie Klumpenrisiken, einhergehen.
- Risiko als qualifizierter Anleger bei kollektiven Kapitalanlagen: Kunden, welche umfassende Anlageberatung im Rahmen eines auf Dauer angelegten Anlageberatungsverhältnisses in Anspruch nehmen, gelten als qualifizierte Anleger im Sinne des Kollektivanlagengesetzes. Qualifizierte Anleger haben Zugang zu Formen von kollektiven Kapitalanlagen, welche ausschliesslich ihnen offenstehen. Dieser Status ermöglicht die Berücksichtigung einer breiteren Palette von Finanzinstrumenten in der Gestaltung des Portfolios. Kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anleger können von regulatorischen Anforderungen befreit sein. Solche Finanzinstrumente unterliegen somit nicht oder nur teilweise den schweizerischen Vorschriften. Daraus können Risiken insbesondere aufgrund der Liquidität, der Anlagestrategie oder der Transparenz entstehen. Detaillierte Informationen zum Risikoprofil einer bestimmten kollektiven Kapitalanlage können den konstituierenden Dokumenten des Finanzinstruments sowie gegebenenfalls dem Basisinformationsblatt und dem Prospekt entnommen werden.
Ferner entstehen bei der umfassenden Anlageberatung Risiken, welche in der Risikosphäre des Vermögensverwalters liegen und für welche der Vermögensverwalter gegenüber dem Kunden haftet. Der Vermögensverwalter hat geeignete Massnahmen getroffen, um diesen Risiken zu begegnen, insbesondere indem er bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung beachtet. Ferner stellt der Vermögensverwalter die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen sicher.
3.2.4 Berücksichtigtes Marktangebot
Das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot umfasst nur fremde Finanzinstrumente. Im Rahmen der umfassenden Anlageberatung stehen dem Kunden folgende Finanzinstrumente zur Verfügung:
- Aktien weltweit (u.a. CH, Europa, USA, Asien, Schwellenländer)
- Anleihen / Geldmarktanlagen (von Schuldnern mit guter Bonität / Investment Grade)
- Anlagefonds / Kollektive Kapitalanlagen (inkl. Dachfonds, Immobilienfonds, ETF’s)
- Strukturierte Produkte (mit Kapitalschutz, mit Partizipation, mit Hebelwirkung, zur Absicherung) von Emittenten mit guter Bonität / Investment Grade
- Derivate (Traded Options and Financial Futures)
- Alternative Anlagen (u.a. Devisengeschäfte, OTC-Geschäfte, Rohstoffe / Edelmetalle)
4. Umgang mit Interessenkonflikten
4.1 Im Allgemeinen
Interessenkonflikte können entstehen, wenn der Vermögensverwalter
- unter Verletzung von Treu und Glauben zulasten von Kunden für sich einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden kann
- am Ergebnis einer für Kunden erbrachten Finanzdienstleistung ein Interesse hat, das demjenigen der Kunden widerspricht
- bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat, die Interessen von bestimmten Kunden über die Interessen anderer Kunden zu stellen
- unter Verletzung von Treu und Glauben von einem Dritten in Bezug auf eine für den Kunden erbrachte Finanzdienstleistung einen Anreiz in Form von finanziellen oder nicht-finanziellen Vorteilen oder Dienstleistungen entgegennimmt
Dabei können Interessenkonflikte im Zusammenhang mit umfassender Anlageberatung und Vermögensverwaltung auftreten. Sie entstehen insbesondere durch das Zusammentreffen von
- mehreren Kundenaufträgen
- Kundenaufträgen mit Geschäften der Mitarbeiter des Vermögensverwalters.
Um Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden, dass sich diese zum Nachteil des Kunden auswirken, hat der Vermögensverwalter interne Weisungen erlassen und organisatorische Vorkehrungen getroffen:
- Bei der Auftragsdurchführung beachtet der Vermögensverwalter das Prioritätsprinzip, d.h. sämtliche Aufträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs unverzüglich erfasst.
- Der Vermögensverwalter verpflichtet seine Mitarbeitenden, Mandate, die zu einem Interessenkonflikt führen können, offenzulegen.
- Der Vermögensverwalter gestaltet seine Vergütungspolitik so aus, dass Fehlverhalten vermieden werden.
- Der Vermögensverwalter bildet seine Mitarbeitenden regelmässig weiter und sorgt für die erforderlichen Fachkenntnisse.
4.2 Entschädigungen durch und an Dritte im Besonderen
Im Rahmen der Erbringung von Finanzdienstleistungen nimmt der Vermögensverwalter Entschädigungen von Dritten entgegen. Der Vermögensverwalter klärt seine Kunden über die Art, den Umfang, die Berechnungsparameter und die Bandbreiten von Entschädigungen durch Dritte, welche dem Vermögensverwalter bei der Erbringung der Finanzdienstleistung zufliessen können, auf. Der Kunde verzichtet auf die Entschädigung durch Dritte und der Vermögensverwalter behält diese ein. Der Vermögensverwalter hat entsprechende interne Massnahmen getroffen, um daraus entstehende Interessenkonflikte zu vermeiden.
Vermittler, welche Kunden dem Vermögensverwalter vermitteln, können entsprechend entschädigt werden.
4.3 Weitere Informationen
Weitere Informationen zu möglichen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, welche der Vermögensverwalter erbringt, und die zum Schutz des Kunden ergriffenen Vorkehrungen stellt Ihnen gerne der Vermögensverwalter auf Wunsch zur Verfügung.
5. Ombudsstelle
Ihre Zufriedenheit ist unser Anliegen. Sollte der Vermögensverwalter dennoch einen Rechtsanspruch Ihrerseits zurückgewiesen haben, können Sie ein Vermittlungsverfahren durch die Ombudsstelle einleiten. Diesfalls wenden Sie sich bitte an:
Name | Ombud Finanzen Schweiz (OFS) |
Adresse | Rue du Conseil-Général 10 |
PLZ / Ort | 1205 Genève, Schweiz |
Telefon | +41 22 808 04 51 |
contact@ombudfinance.ch | |
Internetseite | www.ombudfinance.ch |